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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag |
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen
nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung
des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis
zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
- a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht
in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig
zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast
für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten
Betrag zu bezahlen.
Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im
Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) |
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